Bratwurst-Reinheitsgebot von 1432

m Jahre 1432 stellten die Weißenseer Fleischhauer in einer Fleischhauerordnung ein „Reinheitsgebot“ für die Brat-, Leber- und anderen Würste auf. Dieses Gebot fand Hubert Erzmann aus Weimar, der damit als „Entdecker“ des Bratwurst-Reinheitsgebotes gelten darf. Dieses Bratwurst-Reinheitsgebot findet sich in einer Satzung für das Handwerk der Knochenhauer oder Fleischhauer zu Weimar vom 3. Dezember 1432, die sich diese Fleischhauersatzung von ihren Kollegen per Rechtsverschreibung aus Weißensee holten. Somit waren es die Weißenseer Fleischer, die, in langer Tradition stehend, erstmalig nach äußerst hygienischen Vorschriften Würste herstellten und dieses Gebot den Weimarer Fleischern „zur Verfügung“ stellten.
Dieser Rechtsakt geht auf die Zeit der Stadtrechtsverleihungen zurück. Weißensee wurde 1265 durch Landgraf Albrecht von Thüringen das Stadtrecht von Eisenach und Gotha verliehen; Weimar wiederum erhielt 1410 das Stadtrecht von Weißensee. Aus diesem Grund wandten sich die Weimarer auch an die Weißenseer um „Rechtsauskunft“. Wir haben also zwei Thüringer Städte mit ihren großen Märkten, die reinste Bratwürste herstellten!
Die Fleischhauerordnung findet sich im Weimarer Statutenbuch von 1433 und liegt sicher verwahrt im Stadtarchiv Weimar. Die Weißenseer machten schon einmal mit einem Reinheitsgebot von sich reden: ich erinnere hier nur an das „Weißenseer Reinheitsgebot“ zum Brauen von Bier aus dem Jahre 1434, welches Hopfen, Malz und Wasser vorschreibt und ebenfalls in einem Statuten- bzw. Stadtbuch erhalten ist. (www.weissenseer-reinheitsgebot.de)
In der Weimarer Satzung wird unter anderem die Aufnahme von fremden Fleischern, die Fleischbeschau und wie die Fleischer das Fleisch zu verkaufen haben geregelt. Ähnlich wie bei der Aufnahme von Neubürgern, so mussten auch die fremden Fleischer, die in das Handwerk der fleiszhauwere zcue Wymare aufgenommen werden wollten, penibel nachweisen, dass sie und ihre Frau ehelich geboren, fromme Leute und gute Steuerzahler sind. Nach der Aufnahme sollten sie dem Handwerk einen Eimer Bier geben und ein Pfund Wachs.

Aber, mehr als interessant, ja für Thüringen, die Thüringer und ihre jahrhundertealte Bratwursttradition gerade sensationell, ist die Bestimmung, die Hubert Erzmann als erster als das REINHEITSGEBOT FÜR DIE THÜRINGER BRATWURST bezeichnete. Doch was verbirgt sich nun hinter diesem mittelalterlichen Gesetz, in bestem Frühneuhochdeutsch?



Weimarer Statutenbuch
(Quelle Stadtarchiv Weimar, HA I-1-51)



Das Reinheitsgebot für die Thüringer Bratwurst

Aus der Weimarer Fleischhauersatzung von 1432

Ouch sullen sie die brotworste lebirworste unde andir wurste or iglicher bisundern machen von reynem friszchem fleiszche das nicht fynnecht nach wandelbar ist unde sullen daryn nicht hagken milzcen herzce nyren nach keyn ander ungeferte nach frömde fleisz das sich nicht darzu geburt hinder wen man das queme der ist der stat zcu busse vorfallin von iglicher wurst bisundern zcwene schillinge denariorum also manche her der gemacht had unde sal darzcu der stat gehorsam halden bisz so lange das dii meistere vor on beten unde dem hantwergke sine busse geben

Übertragung: Auch sollen sie die Bratwürste, Leberwürste und anderen Würste von reinem, frischen Fleisch machen, das weder finnig (ohne Finnen) noch wandelbar (gammelig, angegangen) ist, und sie sollen keine Milzen, Herzen, Nieren noch anderes Ungefährde (alles irgendwie Gefährliche, Giftstoffe) noch fremdes Fleisch, welches nicht dazugehört, nehmen.
Hinter wen man kommt (wen man ertappt), der ist der Stadt zur Buße (Strafe) verfallen und soll für jede Wurst zwei Schillinge Denariorum (24 Pfennige) zahlen, so viele wie er gemacht hat (d. h. für jede gemachte Wurst, nicht für jede Wurstart), und er soll sich an die Gesetze der Stadt halten, so lange, bis die Meister für ihn bitten (vor dem Rat um Einstellung des Strafverfahrens) und er dem Handwerk (als Organisation) seine Buße gegeben hat.

Eine Schätzung wie hoch die Strafe war oder gar eine Umrechnung in Euro läßt sich nicht anstellen. In Weimar erhielt man 1381 für das Backen zu kleiner Brote eine Strafe von vierzehn Tagen Arbeit, sowie eine Torhaft. Heinrich Phifer muss im gleichen Jahr wegen Verbalinjurien (böse Scheltworte) gegen den Rat einen Fuder Steine nach Berka fahren. Auf verbotenes Würfelspiel Stand eine Mark Strafgeld (1 Mark = ca. 235 g Silber) - das war ziemlich viel. Wer 1384 Wein und Bier in Oberweimar kaufte, musste mit einer Strafe von fünf Schillinge Pfennige rechnen. 1433 bestrafte die Bäckerordnung denjenigen Bäcker, der zu kleine Brote backte, mit drei Schillinge Pfennige. Welcher Brauer 1433 außer malcz unde hopphen, keyne steynworcz, nach harcz in sein Bier schüttete, musste eine lötige Mark bezahlen. Und bei welchem Bier brauenden Bürger man keinen Feuerhaken und keine Leiter fand, der zahlte ebenfalls fünf Schillinge Strafgeld. Letzten Endes wird das Strafgeld für unreine Bratwürste den jeweiligen Fleischer sicherlich nicht ruiniert haben, genauso wenig wie ein heutiger Verstoß gegen die Deutsche Hackfleischordnung – sieht man einmal von den bürokratischen Monstrositäten ab.
Ähnliche Verordnungen finden sich häufig in den Statuten- und Stadtbüchern der deutschen Städte. Glücklich aber sind die Thüringer, dass sie solche „Reinheitsgebote“ in ihren Stadtbüchern haben! Nebenbei sei bemerkt, dass Stadtbücher für Historiker wahre Fundgruben sind.

Angesichts von Rinderwahnsinn, Schweinepest, Vogelgrippe, Gammelfleischskandalen und Gen-Mais bleibt für uns Verbraucher nur zu hoffen, dass sich die Reinheitsgebote des Mittelalters wieder durchsetzen.

Der Text wurde mit freundlicher Erlaubnis des Autors entnommen aus:

Michael Kirchschlager, "Thüringer Weihnachtsbüchlein", ISBN 978-3-934277-17-5

www.verlag-kirchschlager.de